Obacht beim Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln
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Auf Antrag wird die Identität vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geprüft. Wenn die Identität bestätigt ist, wird eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt. Der Händler erhält für das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 005314-00/031). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels. Die aktuellen und abgelaufenen Genehmigungen für den Parallelhandel sind im Internet abrufbar.
Die Genehmigung für den Parallelhandel ist kostenpflichtig (90 bis 910 Euro). Die Gebühr wird jeweils auf Basis des erforderlichen Arbeitsaufwandes festgesetzt.
Auch für den Eigenbedarf nötig
Auch für den Parallelimport für den Eigenbedarf ist eine Genehmigung erforderlich. Die Zulassungsbehörde stellt, wenn die Identität mit dem Referenzmittel gegeben ist, eine Genehmigung mit dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des Antragstellers“ aus. Das Pflanzenschutzmittel darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für den die Genehmigung erteilt wurde. Der Inhaber der Genehmigung muss über die deutsche Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen.
Bei Kontrollen werden immer wieder nicht identische, parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel aufgefunden. Sie können geringere Wirkstoffgehalte, andere Formulierungshilfsstoffe oder Verunreinigungen von anderen Wirkstoffen enthalten. Dies kann, insbesondere in Sonderkulturen, von Schäden an den Pflanzen, bis zu dem Verbot der Vermarktung aufgrund nicht zulässiger Rückstände führen. Besondere Vorsicht ist bei sehr niedrigen Preisen geboten. Bei solchen Angeboten kann es sich um illegal importierte Pflanzenschutzmittel handeln, vornehmlich dann, wenn sie nicht original verpackt sind. Vor einem Kauf sollte in jedem Fall die Genehmigungsnummer mithilfe der Liste der aktuellen Genehmigungen für den Parallelhandel überprüft werden. Dabei ist auch auf die Dauer der Genehmigung zu achten. Nach Ablauf der Aufbrauchfrist, gilt für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel, wie für das Referenzmittel (zum Beispiel Ampera, Kantik und Mirage 45 EC ab 30. Juni 2023) eine Entsorgungspflicht.
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