Aufzeichnungen vervollständigen
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In den Aufzeichnungen müssen
- der Zeitpunkt der Anwendung,
- die Kulturpflanze,
- die behandelte Fläche,
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
- die verwendete Menge und
- die Anwenderin beziehungsweise der Anwender vermerkt sein.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, zum Beispiel auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden.
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