Sauen nach der neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung füttern
Seit dem 4. August 2006 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ in nationales Recht übergegangen. Die Verordnung wirkt sich auf das Futter für trächtige Jungsauen und Sauen aus.
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In Paragraph 25 (6) wird vorgegeben, dass die Sauen bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt von mindestens acht Prozent in der Trockenmasse gefüttert werden müssen. Täglich muss jede Sau mindestens 200 g Rohfaser fressen können. Für diese Regel gibt es keine Übergangsfristen. Wie hoch muss der Rohfasergehalt in der Mischung sein? Die Verordnung gibt einen Mindestrohfasergehalt von acht Prozent in der Trockenmasse im Alleinfutter vor, wenn nicht durch andere Maßnahmen die tägliche Rohfaseraufnahme von mindestens 200 g erreicht wird. Unter der Trockenmasse versteht man die gesamte Masse eines Futter- oder Lebensmittels ohne Wasser. Die Angaben über Inhaltsstoffe von Mischfuttermitteln...