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Arnzeimittelgesetz - Maßnahmenplan Schwein

Laut Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Betriebe, die mit ihrer eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit über dem dritten Quartil (Kennzahl 2) liegen, einen Maßnahmenplan erstellen und diesen unaufgefordert der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch übermitteln.
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