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Salmonellen-Verordnung: Keine Übergangsfrist

Ab 24.März müssen laut Salmonellen-Verordnung alle Mastbetriebe kategorisiert sein. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Wer sich also nicht rechtzeitig um die Beprobung seiner Schweine gekümmert hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Innerhalb des QS-Systems wird der Betrieb für die Lieferung von QS-Schweinen solange gesperrt, bis eine Kategorisierung erfolgt.
Veröffentlicht am
Für Betriebe mit mehr als 50 Mastplätzen gilt die Verordnung (das heißt der Beginn der Probenahme) ab 1.Januar 2009. Also können diese Betriebe (50 bis 100 Plätze) frühestens ab dem 1.Januar 2010 kategorisiert werden. Die Verordnung wendet sich nur an Mastbetriebe! Sie enthält keine Meldepflicht an Schlachtbetriebe, sondern nur an die Behörde (Kat. III).
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