Ferkelerzeuger fordern Übergangsfristen
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Um was es geht
Sauen müssen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten. Das schreibt die 2013 geänderte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV, Paragraf 30, Absatz 2). Während der übrigen Zeiten, das heißt besonders während des Abferkelns und Säugens sowie über die ersten vier Wochen im Deckzentrum dürfen die Tiere einzeln n Kastenständen gehalten werden.
Die Kastenstände müssen dabei so beschaffen sein, dass sich die Schweine nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann (TierSchNutztV, Paragraf 24, Absatz 4). Anforderungen an die Abmessungen der Kastenstände, besonders an ihre Länge und Breite, werden in der Verordnung, so merkt es das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Friedrich-Loeffler-Institut, in einer Bewertung im Juli 2015 an, „werden in der Verordnung nicht weiter konkretisiert“.
Definierte Abmessungen
Konkreter wird es in den Ausführungshinweisen zu TierSchNutztV vom 23. Februar 2010: Hier wird für Neu- und Umbauten von einer Mindestlänge des Kastenstandes von 200 Zentimeter (ab Trogkante) ausgegangen, die auf 180 Zentimeter reduziert werden kann, wenn die Sauen ihre Schnauze unter einen hochgelegten Trog schieben können.
Als Mindestbreite werden 65 Zentimeter für Jungsauen und kleinere Sauen sowie 70 Zentimeter für Sauen angegeben. Dabei handelt es sich jeweils um lichte Maße. Mindestens 50 Prozent der Kastenstände müssen für Sauen ausgelegt werden, das heißt eine Breite von 70 Zentimeter aufweisen. Die gleichen Maßen gelten bei Neu- und Umbauten für Fress-Liegebuchten, nicht jedoch für Fressstände.
Bundeseinheitliche Lösung
Aus dem hessischen Agrarministerium gibt es neue Signale zum Magdeburger Urteil. Favorisiert wird eine Gruppenhaltung mit kurzfristiger Fixierung der Sauen in der Rausche. Bei dem Gerichtsbeschluss handelt es sich nach Einschätzung von Dr. Jörg Bauer vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen um ein Urteil zu einem bestehenden Gesetz und nicht um eine Gesetzesänderung. Deshalb sei die unverzügliche Umsetzung ohne Übergangsfristen rechtens, sagte er vor kurzem auf einer Tagung in Hessen.
Der Bund ist laut Bauer jetzt in der Pflicht, die Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (TierSchNutztV) anzupassen. Dann wären auch einheitliche Übergangsfristen möglich. Sollte dies nicht passieren, gelten betriebsindividuelle Umbaufristen, die mit dem jeweiligen Veterinäramt vereinbart werden müssten. Bauer wirbt indes für eine bundeseinheitliche Lösung.
Für das Halten der Sauen im Deck-/beziehungsweise Besamungszentrum zeichnet sich nach Ansicht des Experten eine zu favorisierende Lösung ab: Ziel sollte laut Bauer die Gruppenhaltung sein, bei der die Sauen nur einige Tage um die Rausche herum fixiert werden. Der Grund: Die Einzelhaltung in für das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Sachsen-Anhalt konformen Kastenständen benötigt mehr Platz und ist - nach Meinung vieler Experten - tierschutzwidrig.
Die Sauen könnten sich in solchen breiteren Ständen eventuell umdrehen beziehungsweise einklemmen und verletzen. Erfreulich sei, so Bauer, indes folgendes Signal aus dem hessischen Ministerium: Demnach wären im Deckstall eine Breite von 70 Zentimeter lichtes Maß beziehungsweise 65 Zentimeter für kleine Sauen und Jungsauen, für einen sogenannten Rausche-Beobachtungsstand (RBB) weiter erlaubt, wenn die Sauen darin nur wenige Tage rund um die Rausche fixiert würden. Das Haltungssystem sei dann nicht mehr die Einzelhaltung, sondern die Gruppenhaltung mit kurzfristiger Fixierung. Was endgültig kommt, so Bauer, könne derzeit jeoch niemand sagen.
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