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Futtermittel- und Tierschutzrecht

Schlachten hochträchtiger Tiere verboten

Der Bundesrat hat Anfang Juni das vom Deutschen Bundestag eingebrachte „Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften“ unverändert angenommen. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz dann zum 1. August 2017 in Kraft treten.

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Im Detail wird in dem Gesetz folgendes geregelt:

Es ist künftig verboten, ein Säugetier (ausgenommen sind Schafe und Ziegen), das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung jedoch auf, ein grundsätzlichen Schlachtverbot hochträchtiger Nutztiere - also auch für Schafe und Ziegen - zu erlassen.

Verfütterungsverbot wird aufgehoben

Das bislang geltende Verfütterungsverbot von Fetten aus Gewebe warmblütiger Tiere und Fische an Wiederkäuer wir aufgehoben. Alle zuständigen Einrichtungen auf deutscher und EU-Ebene kommen zu dem Schluss, dass aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes mit der Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer kein erhöhtes BSE-Risiko für den Verbraucher zu erwarten ist. Daher ist die entsprechende Vorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr erforderlich.

Pelztierhaltung neu geregelt

Des Weiteren erscheint dem Gesetzgeber ein gesetzliches Pelztierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt als der richtige Weg zur Sicherstellung des Tierschutzes. Die Festlegung von gesetzlichen Mindestanforderungen schließt eine zukünftige Pelztierhaltung nicht grundsätzlich aus. Unter den aktuellen Voraussetzungen ist aber davon auszugehen, dass eine den arteigenen Bedürfnissen der Pelztiere und zugleich wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechende Pelztierhaltung in Deutschland nicht möglich sein wird.

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