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Bundesagrarministerium (BMEL)

Kastenstandhaltung für Zuchtsauen soll neu geregelt werden

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) will heute die Länder- und Verbändebeteiligung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung einleiten.

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"Mit unserem Verordnungsentwurf schaffen wir mehr Platz und Tierwohl im Stall. Gleichzeitig berücksichtigen wir aber auch die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Schweine haltenden Betriebe. Ich weiß um die Herausforderungen, vor denen die Landwirte stehen.  Weitere Strukturbrüche in der Sauenhaltung wollen wir mit unserem Vorschlag vermeiden", erläuterte  Bundesagrarministerin Julia Klöckner.

Tierwohl und Wettbewerbsfähigkeit sollen dabei zusammengebracht werden. Vorgesehen ist, dass nach einer Übergangsfrist die Fixationszeit von Sauen deutlich verkürzt, die Länge des Kastenstands und die Mindestgröße der Abferkelbucht erhöht werden. Gleichzeitig soll es Betrieben ermöglicht werden, während dieser Zeit die vorhandenen Kastenstände im Deckzentrum weiter zu nutzen und sich auf die Umstellung einzustellen.

Die Maßnahmen kurzfristig umzusetzen, wäre, so Klöckner, für kleine Betriebe nicht machbar. "Mit der Frist stellen wir ihre Wettbewerbsfähigkeit sicher und schaffen Investitionssicherheit. Dafür müssen die Sauenhalter ein verbindliches Umstellungskonzept vorlegen sowie, falls erforderlich, einen Bauantrag stellen. Wir wollen die Produktion bei uns in Deutschland halten, nur hier haben wir Einfluss auf die Bedingungen", machte sie im Vorfeld der heutigen Sitzung deutlich.

Hintergrund:

Am 24. November 2015 hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt mit der Vorschrift des Paragrafen 24 Absatz 4 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), nach der "jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken" können muss, befasst.

Nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt seien die Anforderungen der genannten Vorschrift nur dann erfüllt, wenn die Breite des Kastenstandes mindestens der Widerristhöhe (= Stockmaß) des Schweines entspricht oder dem Tier die Möglichkeit eröffnet wird, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände durchzustrecken.

Im Lichte dieses Urteils entspricht der überwiegende Teil der deutschen Sauen haltenden Betriebe derzeit nicht der geltenden Rechtslage. Eine kurzfristige Durchsetzung der Rechtslage auf Basis des Urteils des OVG Sachsen-Anhalt durch die zuständigen Behörden der Länder würde für viele Betriebe zu erheblichen Belastungen führen und nicht zu leisten sein.

Mit der jetzt vorgesehenen Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung würden Sauenhalter, so Klöckner, die notwendige Planungs- und Investitions-sicherheit bekommen, aber es werde auch klar kommuniziert, was das Ziel sei.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs:

Deckzentrum:

Zukünftige maximal zulässige Fixationsdauer von Sauen im Kastenstand: Reduzierung von derzeit zirka 35 auf 8 Tage zugunsten der Gruppenhaltung.

Kastenstand:

  • Mindestbreite: Widerristhöhe der Tiere abzüglich etwa 17 Prozent, definiert in drei Größenklassen.
  • Mindestlänge: 220 statt der bisher üblichen 200 Zentimeter.

    Abferkelbereich:

Zukünftige maximal zulässige Fixationsdauer: Reduzierung von derzeit 35 auf fünf Tage – lediglich Fixation um den Geburtszeitraum herum.

Kastenstand:
Die Mindestlänge soll zukünftig 220 cm statt den bisher üblichen 200 cm betragen.

Abferkelbucht:
In der Abferkelbucht muss eine für die Sau uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen und die Sau muss sich ungehindert umdrehen können.

Übergangsfristen:

Übergangsfrist 15 Jahre, nach zwölf Jahren müssen die Betriebe ein verbindliches Umstellungskonzept vorlegen sowie, falls erforderlich, einen Bauantrag gestellt haben. Die Behörden können im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten eine Verlängerung um längstens zwei Jahre genehmigen.

 

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