Post für Berechtigte
Das demnächst startende Kleinbeihilfeprogramm ergänzt mit rund 45 Millionen Euro die Hilfen für energieintensive landwirtschaftliche Betriebe, die besonders unter den Folgen des Ukraine-Krieges leiden.
- Veröffentlicht am

Diese Kleinbeihilfe können bestimmte landwirtschaftliche Betriebe erhalten, die bei der Anpassungshilfe nicht zum Zuge kamen, weil sie die dort gestellten Anforderungen nicht erfüllen konnten (keine Greening-Prämie im Jahr 2021 erhalten). Dies betrifft neben dem Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion insbesondere Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, sogenannte Kleinerzeuger und Betriebe bis maximal zehn Hektar Ackerfläche. Die entsprechende Förderrichtlinie wurde mittlerweile im Bundesanzeiger vom 13.09.2022 veröffentlicht. Auch die Kleinbeihilfe wird einmalig als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrags gewährt. Die berechtigten Betriebszweige und die Höhe der Beihilfen ergeben sich aus der Förderrichtlinie. Der Höchstbetrag der Kleinbeihilfe beträgt 15.000 Euro pro Unternehmen.
Betroffene werden angeschrieben
Im Gegensatz zur Anpassungshilfe muss für die Kleinbeihilfe ein Antrag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt werden. Unter www.ble.de/kleinbeihilfe-agrar sind alle Informationen zum Kleinbeihilfeprogramm zu finden. Damit auch alle berechtigten Landwirte über das Programm informiert werden und einen Antrag stellen können, wird die BLE diesen Personenkreis schriftlich kontaktieren.
Anträge können in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen gestellt werden. Die jeweilige Beihilfe richtet sich nach den Flächen- beziehungsweise Tierzahlen des Unternehmens.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn sich Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr mit der abgegebenen Erklärung übereinstimmen.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.