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Gemeinsamer Antrag 2023

FIONA startet

Nach langen Abstimmungsprozessen und Anpassungen zur neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) meldet nun das Ministerium Ländlicher Raum (MLR) in Baden-Württemberg, dass die Plattform FIONA kommende Woche freigeschaltet wird. Bis 15. Mai kann dann der Gemeinsame Antrag eingereicht werden.

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Silvia Rueß
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Das Antragssystem FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) startet im Laufe der 13. Kalenderwoche für die Beantragung des Gemeinsamen Antrags 2023 (www.fiona-antrag.de).

Alle Antragstellerinnen und Antragssteller des Gemeinsamen Antrags 2022 und die inzwischen neu registrierten Antragstellerinnen und Antragsstellern erhalten bis Ende März 2023 per Post umfassende Informationen. Die Unterlagen für den Gemeinsamen Antrag 2023 sind zudem über www.ga.landwirtschaft-bw.de abrufbar.

Zur Antragstellung in FIONA 2023

Die Anmeldung in FIONA 2023 erfolgt über www.fiona-antrag.de. Für den Zugang zu FIONA wird die Registriernummer sowie eine PIN, welche identisch mit der PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist, benötigt. Falls die PIN nicht mehr vorhanden oder aktuell ist, kann eine neue PIN über den Online-Erneuerungsantrag über die Startseite in FIONA beantragt werden.

Nach erfolgter Anmeldung in FIONA sind zunächst die Stammdaten zu bestätigen. Aufgrund bundes- und europarechtlicher Vorgaben sind dieses Jahr einige zusätzliche Angaben erforderlich (unter anderem Steueridentifikationsnummer, Geschlecht, Email-Adresse). Nach Ergänzung dieser Angaben in den Stammdaten können die im Vorjahr graphisch beantragten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schläge im Antrag 2023 mittels Mausklick auf die Schaltfläche „Daten zur Bearbeitung holen“ eingespielt werden und sind somit in FIONA GIS und im Flächenverzeichnis (FLV) verfügbar.

Achtung!

Besonderes Augenmerk sollte auf die Beantragung der Schläge/Teilschläge gelegt werden, diese sind an die tatsächliche Flächenbewirtschaftung im Jahr 2023 anzupassen. Bei Ackerflächen müssen die Nutzcodes ergänzt werden. Angaben zu den beantragten Maßnahmen sind im Flächenverzeichnis (FLV) bei den jeweiligen Schlägen/Teilschlägen einzutragen. Neu hinzugekommene Flächen sind zu digitalisieren und zu bearbeiten. Abgegebene Flächen sind entsprechend zu löschen.

Die Fördermaßnahmen und - Voraussetzungen, die mit dem Gemeinsamen Antrag 2023 beantragt werden können, sind im Merkblatt „Wichtige Informationen zum Gemeinsamen Antrag – GA 2023“ sowie in den „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2023“ ausführlich beschrieben.

Unterstützende Auswertungen

Neu ist die Auswertung 2, diese dient als „Vorabinformation“, ob bei Beantragung der Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von zehn Prozent) die Fördervorrausetzungen hinsichtlich Anzahl und Mindest- und Höchstanteil je Hauptfruchtart, Leguminosenanteil und Höchstanteil von Getreide eingehalten werden. Das Ergebnis ist nicht rechtsbindend, da auch ggf. fehlerhaft beantragte Flächen berücksichtigt werden.

Die Auswertung 8 dient ebenso als „Vorabinformation“, ob mit den angegebenen Flächen GLÖZ-8 (mind. 4 % der Ackerfläche als nicht produktive Flächen und K-LE) im Rahmen der Konditionalität eingehalten wird. Angerechnet werden können die K-LE (der Konditionalität unterliegende Landschaftselemente) und nicht produktive Flächen (Brachen). Das Ergebnis ist nicht rechtsbindend, da auch ggf. fehlerhaft beantragte Flächen berücksichtigt werden.

Als nicht produktive Flächen können im Rahmen einer Ausnahmeregelung für das Antragsjahr 2023 auch Getreideflächen (außer Mais), Leguminosen (außer Soja) und Sonnenblumen angerechnet werden.

Nähere Informationen – auch über die Ausnahmeregelungen - sind in der Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität 2023 zu finden. Die neuen Auswertungen werden auf Grund der umfangreichen Neuprogrammierungen erst nach dem Produktionsstart schrittweise zur Verfügung gestellt.

Für den Fall, dass Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften werden, ist die fristgerechte grafische Erfassung dieser Flächen mit Flächenangaben, wie zum Beispiel den im jeweiligen Land geltenden Nutzungscodes, den Codes für Öko-Regelung (ÖR 2) sowie für die Regelung der erweiterten Konditionalität (GLÖZ 8) im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes Voraussetzung für die Prämiengewährung.

Einreichungsfrist 15. Mai 2023!

Direkt nach der Einreichung des Antrags wird mittels Eingangsbestätigung über den erfolgreichen Eingang des Antrags in der Verwaltung informiert. Die Eingangsbestätigung ist auch in der Dokumentenablage hinterlegt. Zusätzlich wird der Eingang des Antrags bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde auch auf der Statusseite angezeigt.

Nach dem elektronischen Einreichen eines Antrags ist eine weitere Bearbeitung unmittelbar möglich. Der zuletzt eingereichte Antrag ist für die Auszahlung maßgeblich.

Für bestimmte Fördermaßnahmen sind Nachweise erforderlich. Die erforderlichen Nachweise und das jeweilige Einreichungsfristende sind in der Eingangsbestätigung unter Ziffer 6 aufgelistet.

Alle wesentlichen Neuerungen in FIONA sind im „Wegweiser durch FIONA 2023“ www.fiona-antrag.de zusammengestellt.

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