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Ökoregelungen 2024

Bund und Länder beschließen Anpassung

Gemeinsam mit den Ländern hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sich auf kurzfristige Anpassungen bei der Ausgestaltung der Ökoregelungen für 2024 verständigt.

Veröffentlicht am
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Silvia Rueß
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Zu den Ökoregelungen, die in der 1. Säule der GAP verankert sind, zählen beispielsweise Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst oder die Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel.

Die Inanspruchnahme der Ökoregelungen für 2024 soll durch einen Mix aus zwei Maßnahmen steigen: zum einen durch Prämienerhöhungen und zum anderen durch vereinfachte Anforderungen, um es den Landwirtinnen und Landwirten einfacher zu machen an den Öko-Regelungen teilzunehmen, z. B. durch abgesenkte Mindestflächengrößen. Zudem ist auch für 2024, dem zweiten Jahr der Lernphase der neuen GAP geplant, die potentiell unverbrauchten Mittel bis zu einem Höchstbetrag von 130 Prozent auf die Prämien der Ökoregelungen aufzuschlagen.

Die EU-Kommission muss diesen Änderungen noch zustimmen. Zudem müssen die nationalen rechtlichen Regelungen angepasst werden, damit sie planmäßig zum Jahreswechsel in Kraft treten können.

Im Detail sind folgende Anpassungen geplant:

  • Bei der Ökoregelung 1 (Brache) werden Einstiegshürden gesenkt, Betriebe können bereits mit bis zu einem Hektar einsteigen - und das auch dann, wenn diese Fläche die 6-prozentige Obergrenze übersteigen würde.
  • Bei Ökoregelung 2 (vielfältige Kultur) wird die Prämie von 45 auf 60 Euro je Hektar angehoben, bei Ökoregelung 3 (Agroforst) von 60 auf 200 Euro/Hektar Gehölzfläche und bei Ökoregelung 6 (PSM-Verzicht) für Ackerland und Dauerkulturen auf 150 Euro/Hektar.
  • Die 40-Tageregelung bei Ökoregelung 4 (Extensivierung Dauergrünland) entfällt, maßgeblich soll der RGV-Bestand im Jahresdurchschnitt sein. Für das Pflugverbot wird eine Bagatellregelung wie bei der Konditionalität vorgesehen (500 qm/Betrieb/Jahr/Region). Für Blühstreifen und Blühflächen gilt eine Mindestgröße von 0,1 Hektar, begünstigungsfähig sind maximal 3 Hektar, weitere Größenvorgaben entfallen.
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