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Biozeichen Baden-Württemberg

Förderaufruf gestartet

Das Land fördert neuerlich Entwicklungsprojekte rund um das Biozeichen Baden-Württemberg (BIOZBW). Die Einreichungsfrist für den aktuellen Förderaufruf (Januar 2026) ist der 15. Juli 2026.

von Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg erschienen am 16.01.2026
Obst- und Gemüseabteilung im Supermarkt. © Sorbis/Shutterstock
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„Das Biozeichen Baden-Württemberg stärkt unsere bio-regionalen Wertschöpfungsketten. Der Förderaufruf gibt neuen Produkten und Kooperationen eine Chance und stärkt zugleich etablierte Strukturen“, stellte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, fest

Der Schwerpunkt des aktuellen Förderaufrufs liegt auf folgenden Maßnahmen:

  • (Weiter-) Entwicklung von Produkten mit dem BIOZBW für die Zielmärkte Naturkostfachhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Gemeinschaftsverpflegung
  • Entwicklung von Trendprodukten und innovativen Marktansätzen mit und für das BIOZBW in den genannten Zielmärkten. 

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Maßnahmen für Qualitätserzeugnisse sowie Qualitätsprogramme, wie (nicht abschließende Aufzählung):

  • Aufklärung der Verbraucher und Information der Absatzmittler im Groß- und Einzelhandel, Ernährungshandwerk und der Außer-Haus-Verpflegung
  • Erarbeitung wissenschaftlicher Informationen
  • Verbraucherkampagnen, Werbekampagnen
  • Durchführung oder Teilnahme an Wettbewerben, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen (ausschließlich KMU)
  • Marktanalysen, Marktforschung und Produktentwicklung hinsichtlich Qualitätsregelungen 
  • Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen

Projekte im Zusammenhang mit Spirituosen, Wein und Bier sind nur förderfähig, sofern die Verbraucherinformationen und Kommunikationskonzepte über die Qualitätsregelungen auf die nachhaltige Erzeugung der Rohstoffe ausgerichtet sind.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden gemeinschaftliche Projekte von Gruppen, zum Beispiel einer Erzeugergruppierung, Vermarktungsorganisation oder Projektgruppe (mindestens zwei Mitglieder) aus bestehenden und/oder zukünftigen Teilnehmern des BIOZBW, soweit sie rechtsfähig sind.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Kooperationsvereinbarung für die Mitglieder der entsprechenden Projektgruppe, sofern die Gruppe nicht bereits über geregelte Strukturen und Beziehungen verfügt (z. B. als e. V., w. V., eG).

Zuwendungsempfänger können beispielsweise sein:

  • Landwirte (einschl. Winzer)
  • Verarbeiter von Agrarerzeugnissen
  • Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft bzw. Ernährungswirtschaft
  • Verbände, Vereine, regionale Initiativen
  • Genossenschaften
  • Erzeugerorganisationen, Vermarktungsorganisation
  • Schutzgemeinschaften (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2024/ 1143)

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung und Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen oder Zuschuss zu Personalausgaben gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt in der Regel 50 Prozent der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.

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