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Verdächtige Geflügelbestände müssen sofort gemeldet werden

Vogelgrippe: Früherkennung zahlt sich aus

Seit 17. November 2016 gilt in Baden- Württemberg für alle Geflügelarten Stallpflicht. Zuvor hatte es mehrere Nachweise des Geflügelpesterregers H5N8 bei Wildvögeln gegeben. Die Stallpflicht betrifft auch kleinere Geflügelbestände ab einem Tier. Gültig ist die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in Kleinbeständen vom 18. November 2016 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – angelehnt an die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest.
Veröffentlicht am
Damit sich Geflügel nicht mit den Vogelgrippe-Erregern ansteckt, müssen die Tiere derzeit aufgestallt werden.
Damit sich Geflügel nicht mit den Vogelgrippe-Erregern ansteckt, müssen die Tiere derzeit aufgestallt werden.Foto: Cherrie/Fotolia.com
Als Hilfestellung für kleinere Geflügelhaltungen hat das Stuttgarter Agrarministerium (MLR) am 24. November 2016 Hygieneregeln veröffentlicht, um den Eintrag der Vogelgrippe/Geflügelpest in die Bestände zu verhindern. Der wichtigste Schutz vor Vogelgrippe ist dabei die Vermeidung der Einschleppung des Erregers in die Nutztierbestände. Da es schon durch verseuchten Wildvogelkot zum Eintrag in einen Geflügelbestand kommen kann, muss der Zugang für betriebsfremde Personen in den Vogel-/Geflügelbestand verhindert werden. Alle Personen, die Zutritt haben, sollten mindestens zwei bis drei Tage zuvor in keinem anderen Geflügelbestand gewesen sein. Viel Hygiene, wenig Stallbesuche Fremde Personen sollten den Bestand nur betreten, wenn es...
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