Pflanzenschutzmittel: Umgang mit neuen Mindestabständen
Mindestabstände
Im April 2016 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die neuen Mindestabstände bekannt gegeben. Diese gelten bei Pflanzenschutzmittelanwendungen zum Schutz von unbeteiligten Personen, Umstehenden und Anwohnern.
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Bei Flächenkulturen wurden sie von einem Meter auf zwei Meter und bei Raumkulturen von drei Meter auf fünf Meter erhöht. Die Abstände gelten auch für handgeführte Geräte wie Rückenspritzen oder Schlauchspritzen. Der Anwender auf Höhe des Mindestabstands darf nur Pflanzen jenseits des Mindestabstands behandeln, sodass die erste behandelbare Baumreihe bei einem Reihenabstand von 3 m in einem Abstand von mindestens 6,5 m zur angrenzenden Fläche stehen darf. Die Abstände gelten nicht für den Haus- und Kleingarten. Bei einzelnen Pflanzenschutzmitteln können über die Zulassung größere Abstände als Anwendungsbestimmung festgelegt werden. Neue EFSA-Leitlinie Grund für die neuen Mindestabstände war eine neue Leitlinie der European Food Safety...
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