Vorsicht bei Bauvorhaben im Außenbereich
Das Baurecht sichert Landwirten das Privileg zu, im Außenbereich außer Stall und Scheune auch ein Wohnhaus zu bauen. Diese Privilegierung ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft, die Rechtsanwalt Martin Peterle hier beschreibt. Er weist zudem auf Stolperfallen bei Umnutzungen hin.
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Welche Flächen zum baurechtlich geschützten Außenbereich gehören, bestimmt sich in der Abgrenzung zu denjenigen Flächen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in bebauten Ortsteilen liegen. Vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich macht der Gesetzgeber für die Landwirtschaft eine Ausnahme, weil diese typischerweise im Außenbereich stattfindet. Bauvorhaben der Landwirtschaft können „privilegiert" zugelassen werden. Wann die Privilegierung zulässig ist, beschäftigt Gesetzgeber, Gerichte, Verwaltung und nicht zuletzt die betroffenen Landwirte allerdings ständig. Im Folgenden ein Blick auf Punkte, die in der rechtlichen Beratung immer wieder angesprochen werden. Zulässig sind Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb...
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