Arbeitsschutz: Coronatest- Angebotspflicht für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen ab dieser Woche Schnelltests anbieten
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Ab dem 20. April gilt die neue Coronatest-Angebotspflicht für Arbeitgeber, welche sich aus Paragraf 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergibt. Alle Beschäftigten müssen mindestens einmal pro Woche ein Angebot für einen Coronaschnelltest oder Selbsttest von ihrem Arbeitgeber erhalten. Folgende Personen haben Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche: Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (etwa Saisonarbeitskräfte). Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen. Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann....
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