Neue Mindestinhalte für Arbeitsverträge ab August
Arbeitgeber aufgepasst
Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft getreten. Es bedeutet für Arbeitgeber vor allem, dass sie ihren Arbeitnehmern bei Vertragsschluss weit mehr Informationen geben müssen als bisher üblich. Andernfalls droht ein Bußgeld.
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Arbeitsverträge müssen für ihre Wirksamkeit nicht schriftlich geschlossen werden, mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich ausreichend. Aber schon bislang waren Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (Paragraf 2) verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zusammenzufassen, eigenhändig zu unterschreiben und dem neuen Mitarbeiter auszuhändigen. Dies erfolgte in aller Regel durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Eine formlose Niederschrift war und ist auch weiterhin zulässig. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehören Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Beginn und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare...
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