Stillegung und Fruchtwechsel
Mit Einschränkung
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Der Bundesrat hat der GAP-Ausnahmen-Verordnung zugestimmt. Damit sind für das Jahr 2023 Ausnahmeregelungen für die GLÖZ-Standards 7 und 8 bestätigt. Das Ministerium Ländlicher Raum weißt darauf hin, dass von der Ausnahme nicht jeder Gebrauch machen kann. Die Fruchtwechselregelung gemäß GLÖZ 7 wird für das Jahr 2023 nicht angewandt. Von dieser Ausnahme kann nicht Gebrauch machen, wenn der Betrieb Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen beantragt, für die dieser Standard die Fördervoraussetzung darstellt. So müssen Betriebe, die an der FAKT-Maßnahme „E.9 - Anbau von Mais mit Gemengepartnern" oder „E.10 - Mehrjähriger leguminosenbetonter Futterbau" teilnehmen, die Fruchtwechselregelung schon in 2023 vollumfänglich erfüllen. Zudem ist für alle...
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