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Energiepreispauschale

300 Euro Energiegeld

Wegen der explodierenden Energiepreise hat die Bundesregierung eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Auch Landwirte müssen ihren Mitarbeitern mit dem Septemberlohn das Geld auszahlen. Dafür dürfen sie dann die Ausgabe mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen.  

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Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro gibt es mit dem Septemberlohn.
Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro gibt es mit dem Septemberlohn.Borlinghaus
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Der landwirtschaftliche Unternehmer selbst hat genauso Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale (EPP). Der Betrag wird ihm mit der Einkommenssteuer verrechnet. Unternehmer, die eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer leisten, bekommen die EEP über eine Verringerung der Vorauszahlung erstattet. Wurden hier bereits Zahlungen an das Finanzamt bis zum 10. September 2022 geleistet, werden die 300 Euro automatisch zurückerstattet. Grundsätzlich gilt: Die EPP wird entweder über den Arbeitgeber ausbezahlt, im Rahmen der Minderung der Einkommensvorauszahlung zum 10. September 2022 berücksichtigt oder im Veranlagungsverfahren zur Einkommenssteuer 2022 festgesetzt und erstattet. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Die Pauschale wird versteuert

Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt im Monat der EPP Auszahlung hinzugerechnet und anschließend mit versteuert. Es handelt sich also um einen steuerpflichtigen Zuschlag, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf seinem Online-Portal meldet.

Wer hat Anspruch auf das Energiegeld?

Anspruch auf die 300 Euro nach dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung haben im Prinzip alle Einkommensteuerpflichtigen (Steuerklassen 1 bis 5), Erwerbstätige, Minijobber, Gewerbetreibende, Landwirte und andere Selbständige. Bei steuerpflichtigen Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung grundsätzlich mit dem Septembergehalt durch den Arbeitgeber. Zu berücksichtigen sind hier auch Mitarbeiter/innen (Voll- oder Teilzeitbeschäftigte), die sich in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis befinden (Stichtag 1.9.2022) sowie Mitarbeiterinnen im Mutterschutz, Bezieher von Krankengeld oder Beschäftigte in Elternzeit. Nach dem dritten Entlastungspaket sollen nun auch Rentner zum 1. Dezember 2022 eine EPP in Höhe von 300 Euro und Studierende einmalig 200 Euro ausbezahlt bekommen.  

Vorsicht Doppelzahlungen

Auch bei geringfügig Beschäftigten kann die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung: Sie oder er gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird – muss sich der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen. Das gilt auch kurzfristige beschäftigte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.  Minijobber haben nur dann Anspruch auf Auszahlung der Pauschale durch den Arbeitgeber, wenn sie dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigen, dass es sich bei ihrer Beschäftigung um ihr erstes Dienstverhältnis handelt.

Hinweis: Jedem Familienangehörigen mit erstem Dienstverhältnis zum 1. September 2022 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb kann die EPP auch sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

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