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Pflanzenschutz aktuell

Pflanzenschäden bei Anwendung des Parallelhandel-Mittels Zako

Bei einer durch den Pflanzenschutzdienst NRW entnommenen Verdachtsprobe des Pflanzenschutzmittels Zako (Gen.-Nr.: 034145-00/039, Chargennummer: 20230216, Referenzmittel Bandur) stellte das Labor des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) fest, dass es sich nicht um das angegebene Parallelhandelsprodukt handelt, sondern um eine Fälschung.

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In der Mitte erfolgte keine Behandlung mit Zako, während rechts und links mit Zako behandelt wurde. Sonnenblumen auf behandelten Flächen weisen Pflanzenausfälle bis über 70 Prozent auf und stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Totalschaden dar.
In der Mitte erfolgte keine Behandlung mit Zako, während rechts und links mit Zako behandelt wurde. Sonnenblumen auf behandelten Flächen weisen Pflanzenausfälle bis über 70 Prozent auf und stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Totalschaden dar.Hartmut Lindner, Pflanzenschutzdienst
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Der eigentliche Wirkstoff Aclonifen konnte nicht nachgewiesen werden, jedoch zwei andere herbizide Wirkstoffe, Atrazin und Metribuzin. 

Atrazin ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Chlortriazine und wurde ab den sechziger Jahren insbesondere im Maisanbau verwendet. Die weit verbreitete und langjährige Nutzung verbunden mit dem langsamen Abbau im Boden und des Nachweises von Atrazin und seinen Abbauprodukten in Oberflächen- und Grundwasserkörpern führten dazu, dass die Anwendung 1991 in Deutschland verboten wurde. Auch in der EU ist der Wirkstoff Atrazin seit vielen Jahren verboten. Gebinde des Pflanzenschutzmittels Zako mit der Chargennummer 20230216 dürfen daher nicht in Verkehr gebracht und angewendet werden, da sie nicht von der Zulassung abgedeckt sind.


Bestände des Mittels mit der genannten Chargennummer sowie Kulturpflanzenschäden bitte unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst an den Landwirtschaftsämtern melden. In Baden-Württemberg wurden bereits mehr als 20 ha Sonnenblumenflächen identifiziert, bei denen es durch die Anwendung zu so starken Schäden kam, dass die betroffenen Flächen voraussichtlich umgebrochen werden müssen. Neben juristischen Schritten, die seitens des BVL unternommen werden, können betroffene Landwirte privatrechtlich Schadenersatzansprüche geltend machen. 
 

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