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Pflanzenschutz aktuell

Wildschäden verhüten

Wenn es Hasen, Kaninchen, Reh- und Rotwild aufgrund von Frost und Schnee an Nahrung mangelt, dringen sie zur Nahrungssuche auch in ungeschützte Obstanlagen, forstliche Jungwuchsflächen, Baumschul- und Weihnachtsbaumquartiere ein. Es kommt dann an Laub- und Nadelgehölzen sowie in Weihnachtsbaumkulturen an Nordmanntanne zu Verbiss- und Schälschäden.
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Der beste Schutz ist ein wildsicherer Zaun. Er muss nach unten hin zum Schutz vor Hasen und Kaninchen engmaschig sein und regelmäßig auf Beschädigungen geprüft werden. Die Bestände sind zudem auf vorhandene Wildspuren und Schäden zu kontrollieren.

An Jungbäumen können Drahthosen oder Verbiss- und Fegeschutzspiralen als Einzelschutz angelegt werden. Wegen der Gefahr von Rindenschäden sind Verbiss- und Fegeschutzspiralen nach dem Winter abzunehmen. Auch Drahthosen müssen nach einigen Jahren entfernt werden, um ein Einwachsen zu verhindern.
Schnittholz in den Fahrgassen wirkt als Ablenkungsfutter für Hasen und Kaninchen, wenn diese trotz der Vorsichtsmaßnahmen in die Anlagen gelangen.

Darüber hinaus können auch Pflanzenschutzmittel zur Verhütung von Wildschäden eingesetzt werden. Diese enthalten Blutmehl, z. B. Certosan, proagro Wildverbissschutz, WildStopp, Fischöl, z. B. Epsom (nur im Forst), Quarzsand, z. B. proagro Schäl- und Fraßstopp bzw. Wöbra, sowie Versus extra (nur im Forst), Schaffett, z. B. Trico, oder Wildschadenverhütungsmittel, z. B. Cervacol extra (nur im Forst). Diese Stoffe schrecken aufgrund ihrer Farbe ab, riechen unangenehm, reizen die Schleimhaut und beeinträchtigen den Kauvorgang. Die Mittel können großflächig ausgebracht, sowie als Stamm- oder Terminaltriebbehandlung mit einem tragbaren Gerät gespritzt, oder, z. B. mit einem Pinsel, gestrichen werden.

Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung dürfen auch von nichtberuflichen Anwendern ohne Sachkundenachweis im Pflanzenschutz angewendet werden. Zudem ist der Einsatz von Wildbissschutzmittel im Gewässerrandstreifen gemäß § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg ausdrücklich zulässig, das grundsätzliche Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittelverbot greift in diesem Fall nicht.
 

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