Seit 1983 wird das in § 27 Abs. 3 Landesjagdgesetz verankerte Forstliche Gutachten in Baden-Württemberg als eine Grundlage zur behördlichen Rehwildabschussplanung erhoben. Darüber hinaus wird es auch in den Revieren erhoben, die am Modellprojekt „Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan“ teilnehmen. Turnusgemäß steht in diesem Frühjahr die Erstellung des Forstlichen Gutachtens durch die zuständigen unteren Forstbehörden (UFB) für den Rehwildabschussplan 2010-2012 an. Im Auftrag des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (MLR) wurde das Verfahren zum Forstlichen Gutachten weiterentwickelt. Verbissbelastung und Verjungungsziele Beim Forstlichen Gutachten geht es nicht um die Bewertung eines monetären Wildschadens im...