Geräte zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach der Düngeverordnung
Nach § 3 Abs.10 der Düngeverordnung müssen Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
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Die Düngeverordnung beschreibt dabei die Geräte, die ab dem 01.01.10 nicht mehr erlaubt sind. Ausnahme: für diese Geräte, die vor dem 14.01.06 in Betrieb genommen wurden, gilt eine verlängerte Anwendungsfrist bis 31.12.2015. Als Nachweis bei einer Kontrolle sollte die Rechnung für das Gerät vorgelegt werden können. Das 'Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg' (LTZ) hat ein übersichtliches Merkblatt herausgegeben, in welchem die ab dem 01.01.10 bzw 01.01.16 nicht mehr erlaubten Geräte, die Gülleverteiler, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie die jeweils geltenden Mindestabstände zu oberirdischen Gewässern dargestellt sind.