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Vorsicht beim Rohmilchverkauf ab Hof

Laut Gesetz ist der Rohmilchverkauf ab Hof zunächst einmal verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind unter folgenden Bedingungen möglich: die Milch wurde am gleichen Tag oder am Vortag ermolken, im Verkaufsraum ist ein gut sichtbares Schild mit dem Hinweis "Rohmilch vor dem Verzehr abkochen" angebracht und die Ab-Hof-Abgabe wurde beim Landsratsamt angezeigt.
Veröffentlicht am
Wie der Fachbereich Verbraucherschutz im Landratsamt Sigmaringen weiter mitteilt, seien Verstöße gegen diese Vorschriften bisher zumeist als Kavaliersdelikte betrachtet worden. Mit der seit 9. August 2007 geltenden Lebensmittelhygieneverordnung sei das Risiko bei Verstößen jedoch erheblich gestiegen. Nach dieser ist eine Abgabe von Milch ab Hof entgegen den oben genannten Ausnahmebedingungen ein Straftatbestand, der unter Umständen auch empfindliche Prämienverluste bedeuten kann.
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