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Steuerrecht

KFZ-Steuer für ausländische Fahrzeuge

Mirjam Schumacher vom Landesbauernverband weist darauf hin, dass ausländische Fahrzeuge von EU-Arbeitnehmern unter Umständen der Kraftfahrzeug-Steuer unterliegen.

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Nach § 1 Abs.1 Nr. 2 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der KFZ-Steuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden.

Ausnahmen von der Besteuerung gibt es für ausländische PKW, die zum vorübergehenden privaten Aufenthalt ins Inland gelangen. Somit fallen die ausländischen PKW von Saisonarbeitskräften regelmäßig unter diese Befreiungsregelung. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn die Fahrzeughalter ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für ihre Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Danach ist die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs im Inland vorzunehmen und die Bezahlung von KFZ-Steuern fällt an. Die Anmeldung beziehungsweise Zulassung muss unverzüglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von zwei Wochen nach Begründung des regelmäßigen Standorts erfolgen.

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