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Kfz-Steuer für Saisonarbeiter

Steuerpflicht hängt vom Wohnort ab

Wenn ausländische Saisonarbeiter mit ihren eigenen Autos in Deutschland unterwegs sind, müssen sie in der Regel keine Kfz-Steuer bezahlen. So ist die Rechtslage:

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Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, unterliegen nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes grundsätzlich der Kfz-Steuer, solange sich die Fahrzeuge in Deutschland befinden. Ausnahmen von der Besteuerung gibt es für ausländische Fahrzeuge, die zum vorübergehenden privaten Aufenthalt ins Inland gelangen. Die Autos von ausländischen Saisonarbeitskräften fallen in der Regel unter diese Befreiungsregelung.

Wichtig: Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und somit auch das Fahrzeug einen regelmäßigen Standort im Inland hat. Dann ist das Fahrzeug auch im Inland zuzulassen und die Bezahlung von Kfz-Steuern fällt an. Die Anmeldung und Zulassung muss unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach Begründung des regelmäßigen Standorts erfolgen. 

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