Futternutzung von ÖVF-Flächen
Um die Futterversorgung in Folge der diesjährigen Trockenheit zu verbessern, ermöglicht Baden-Württemberg für greeningpflichtige Betriebe die Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten. Die entsprechende Ausnahmeregelung finden Sie hier. Sie gilt ab sofort.
- Veröffentlicht am
Die lange Trockenheit mit landesweit unterdurchschnittlichen Niederschlägen und deutlich höheren Temperaturen als im langjährigen Mittel führte in Baden-Württemberg zu starken Ertragseinbußen auf Grünland und im Feldfutterbau. Auf vielen Flächen im Land werden Zwischenfrüchte oder Untersaaten als ökologische Vorrangflächen im Greening angebaut. Deswegen hat die EU-Kommission hinsichtlich der extremen Trockenheit Möglichkeiten eröffnet, die ÖVF-Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaaten ebenfalls zu Futterzwecken verwenden zu können.
Voraussetzungen von Bund und EU
Bund und Länder haben sich dazu entschlossen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dahingehend die nationale Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung entsprechend geändert.
Von der EU-Kommission wurde bestätigt, dass mit Blick auf eine schnelle und einfache Umsetzung dieser einmaligen Ausnahmereglung für 2018 weder ein Genehmigungs- noch Anzeigeverfahren erforderlich ist. Dadurch wird für die Ausnahmeregelung die Effektivität verbessert und die Abwicklung für Landwirtinnen, Landwirte und Verwaltung enorm vereinfacht.
Auf dieser Grundlage eröffnet auch das Land Baden-Württemberg weitere Möglichkeiten zum Ausgleich des Futtermangels aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen mit der „Bekanntmachung - Ausnahmeregelung der Direktzahlungen -Durchführungsverordnung für die gesamte Region Baden-Württemberg wegen außergewöhnlicher Trockenheit auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit Zwischenfrucht- und Untersaatanbau“.
Die Allgemeinverfügung
Aufgrund der landesweit hohen Niederschlagsdefizite wird gemäß Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit sofortiger Wirkung die nachfolgende Ausnahmeregelung für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs eröffnet:
- Der Aufwuchs von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten kann durch Beweidung mit Tieren oder per Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
- Zulässig ist auch eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte.
- Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für greeningpflichtige Betriebe mit ÖVF.
- Die Ausnahmeregelung ändert nichts an einschlägigen Regelungen zu ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten. Die Vorgaben zu den zulässigen Pflanzenarten, das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln gelten weiter wie bisher.
Genutzt werden darf nur der Aufwuchs der Zwischenfrüchte und Untersaaten. Zur Erhaltung der positiven ökologischen Wirkungen der Zwischenfrüchte/Untersaaten müssen die restlichen Pflanzenteile - wie bisher - auf der Fläche bis zum 15. Januar 2019 verbleiben. Es gelten weiterhin die Cross Compliance-Verpflichtungen.
Weitere Informationen geben die Landwirtschaftsämter.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.