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Verpackungsgesetz

Registrierungspflicht für „Erstinverkehrbringer“

Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 wird die derzeit gültige Verpackungsverordnung abgelöst. Betroffen sind alle Vertreiber und Hersteller von Waren, die verpackt an den privaten Endverbraucher verkauft werden. Diese werden „Erstinverkehrbringer“ genannt. Erstinverkehrbringer, die einen Systembeteiligungsvertrag haben, müssen sich ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren.

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Der Systembeteiligungsvertrag ist ein Vertrag, den der Hersteller mit einem System abschließen muss („duales System“). Bei Nichteinhaltung der Pflichten des VerpackG muss mit Bußgeldern, Abmahnungen sowie Verkaufs- und Abgabeverboten gerechnet werden. Betroffen sind alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Endprodukt (egal ob groß oder klein) im stationären Handelsgeschäft (auch online) an den Endkunden verkaufen.

Landwirtschaftliche Betriebe, die keine verpackte Ware in den Umlauf bringen, sind von den Anforderungen der Registrierungspflicht nicht betroffen. Direktvermarkter (Hofladen etc.) müssen sich auf der Seite der oben genannten Zentralen Stelle registrieren:https://www.verpackungsregister.org/

Dies muss persönlich und spätestens bis zum 1. Januar 2019 und ausschließlich elektronisch geschehen. Zu melden ist in regelmäßigen Abständen, wieviel Verpackungsmenge erwartet wird.

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