Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Steuerrecht

Mehr Flexibilität für Land- und Forstwirte

Das Bundeskabinett hat am 22. April eine Flexibilisierung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen: Den Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft begrüßt diese Erleichterung für Land- und Forstwirte. Die neue Regelung kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen Gewerbebetrieb haben, eine Verwaltungserleichterung bringen. Denn sie können künftig für beide Betriebe das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr anwenden. Bisher konnten schon Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe wählen. Jetzt gilt dies für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

An der wichtigen Regelung zum abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr in Paragraph 4a Einkommensteuergesetz ändert sich dadurch nichts. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können damit auch weiterhin beim abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr bleiben und müssen dazu nichts veranlassen.
 

Mehr zum Thema:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.