"Die Anwendung verstößt gegen das Tierschutzgesetz"
Aktuell erreichen die Stabsstelle für Tierschutz im Land Bürgeranfragen mit Hinweisen auf eine Firma mit Sitz in den USA, die über einen Onlinehandel Giftköder und Vergrämungsprodukte für Insekten, Weichtiere und Wirbeltiere aller Art an, darunter Reptilien und Säugetiere, in Deutschland vertreibt. Laut der Landestierschutzbeauftragten, Dr. Julia Stubenbord verstoße die Anwendung solcher Giftköder gegen das Tierschutzgesetz.
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Aus den Artikelbeschreibungen auf der Homepage des amerikanischen Unternehmens gingen laut der Stabbstelle in Stuttgart keine Wirkstoffe der angebotenen Produkte hervor. Viele würden aber als „Killer“, also mit tödlicher Wirkung, angepriesen. Dadurch könne davon ausgegangen werden, dass ihr Gebrauch in vielen Fällen gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Einige der dort genannten Tiere unterlägen dem Jagdrecht, stünden unter Artenschutz oder seien sogar vom Aussterben bedroht. So würden unter den Zieltierarten beispielsweise Füchse, Wildschweine oder Kaninchen aufgeführt, die unter das Jagdrecht fallen. Viele Arten von Eichhörnchen, Fledermäuse, Eidechsen oder Schlangen stünden ebenfalls unter Artenschutz. Zahlreiche Eidechsen- und Schlangenarten seien darüberhinaus akut gefährdet und vom Aussterben bedroht, wie beispielsweise die Mauereidechse, Zauneidechse, Ringelnatter oder Kreuzotter.
Gemäß Tierschutzgesetz sei es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Wer dagegen verstoße, so die Stabbstelle, begehe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wer ein Wirbeltier vorsätzlich und ohne vernünftigen Grund tötet, begeht eine Straftat.„Bedauerlicherweise wird die Herstellung und der Verkauf tierschutzwidriger Produkte immer noch als zulässig angesehen. Ebenso ist der Erwerb dieser Produkte nicht ausdrücklich verboten, was dem Käufer die Legalität der Anwendung suggeriert. Diese Rechtlage ist schwer nachzuvollziehen“, so die Landestierschutzbeauftragte Dr. Julia Stubenbord am 17. Januar in Stuttgart.
Dabei sei es jedoch wichtig zu wissen, dass jede Anwendung verboten ist. Bereits das bloße Auslegen eines Giftköders – auch wenn noch kein Tier diesen aufgenommen hat – werde gemäß Tierschutzgesetz als eine Anwendung eingeordnet und ist bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld belegt. Kommt dabei ein Wirbeltier zu Tode, stellt die Handlung sogar einen Straftatbestand dar. Zu diesen Verboten gebe es nur eine nennenswerte Ausnahme: „Schädlinge“, darunter fallen unter anderem Ratten, dürfen von Privatpersonen im eigenen häuslichen Bereich oder durch Schädlingsbekämpfer mit Gift getötet werden.
Die Einteilung in „Schädlinge und Nützlinge“ sei dabei noch im Recht verankert, aber aus Tierschutzsicht veraltet.Wo Giftköder im Handel angeboten werden, könne eine Überprüfung nach Chemikalienrecht Sinn machen. Der aktuelle Fall werde nun auf Chemikalienrecht überprüft, ob eine Zulassung vorliegt. Daneben besteht die Möglichkeit, den Zoll zu informieren, der derartige Produkte bei entsprechender Rechtslage aus dem Verkehr ziehen kann. Auf der Seite des Händlers wird kein Impressum angezeigt und auch nach anderweitigen Recherchen wurde bislang in Deutschland kein Firmensitz ausfindig gemacht. Damit erschwerten sich Maßnahmen gegen das Unternehmen durch deutsche Behörden enorm.
Inzwischen, so die Stabsstelle, seien jedoch zahlreiche der für Säugetiere und Reptilien tödlichen Produkte von der Homepage entfernt wurden. Aus der Anwendungsbeschreibung der Köder ging hervor, dass manche Substanzen als Teig zubereitet, andere als Futter verstreut werden sollten. Sollte doch seit Anfang des Jahres etwas in den Handel geraten sein, rät die Stabsstelle bei verdächtigen Ködern, diese unter Einhaltung eigener Schutzmaßnahmen zu entfernen und die Polizei zu informieren. Gegebenenfalls wird der Köder dann zur Untersuchung an ein Untersuchungslabor geschickt.
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