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Gesetz zur Wiederherstellung der Natur

Einigung in der EU erzielt

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben eine vorläufige Einigung über das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur erzielt.

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Das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur soll einen Prozess für eine kontinuierliche und nachhaltige Erholung der Natur auf dem Land und im Meer der EU in Gang setzen, heißt es in Brüssel. 

Als Gesamtziel, das auf EU-Ebene erreicht werden soll, werden die Mitgliedstaaten bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Landflächen und 20 Prozent der Meeresgebiete der EU Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen. Bis 2050 sollen solche Maßnahmen für alle Ökosysteme, die eine Wiederherstellung benötigen, erfolgen. Das Gesetz soll der EU und ihren Mitgliedstaaten helfen, das Ziel für die Wiederherstellung der Natur zu erreichen, zu dem sie sich im Rahmen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montréal auf der COP15 im Dezember 2022 verpflichtet haben. 

Für die verschiedenen Ökosysteme gelten unterschiedliche Wiederherstellungsziele. Die Mitgliedstaaten sollen demnach über die spezifischen Maßnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet gelten entscheiden. Zu diesem Zweck werden sie nationale Wiederherstellungspläne entwickeln, in denen der Wiederherstellungsbedarf und die Maßnahmen an den lokalen Kontext angepasst werden und ein Zeitplan für die Umsetzung festgelegt wird. Diese Pläne sollen unter Einbeziehung der Verbände und der Bevölkerung entwickelt werden. Sie sollen Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention sowie mit der Land- und Forstwirtschaft anstreben.

Spezifische Ziele für verschiedene Ökosysteme seien beispielsweise die Verbesserung des Zustands der wichtigsten Land- und Meereslebensräume in der EU, städtische Ökosysteme, Flüsse und Überschwemmungsgebiete oder die Verbesserung der Bestäubervielfalt.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die neue Verordnung nun förmlich annehmen. Sobald dies geschehen ist, wird sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen dann innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ihren ersten Plan zur Wiederherstellung der Natur bei der Kommission einreichen. 

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