Keine nachträgliche Genehmigung für Imker
Stallanbau im Außenbereich
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Eine ohne Baugenehmigung vorgenommene Stallerweiterung im Außenbereich kann nicht nachträglich genehmigt werden, wenn die darin betriebene Imkerei und Schafhaltung nur als Hobby betrieben wird. Die Ansicht vertrat das Verwaltungsgericht Schwerin in einem Urteil vom 8. Mai 2015 (AZ: 2 A 766/13). Bei nur zwölf tatsächlich gehaltenen Bienenvölkern liege keine Landwirtschaft vor, die eine Privilegierung im Sinne des Baugesetzbuches verdiene. Zwar räumten die Richter ein, dass auch eine nebenberuflich betriebene Imkerei unter bestimmten Umständen als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könne. Wenn jedoch der erzielte Gewinn wie im vorliegenden Fall deutlich unter dem Verdienst des Klägers als Ingenieur und Firmeninhaber liege, könne...
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