Belehrung über Widerrufsrecht auf Weinlisten
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Winzer müssen auf Preislisten über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren, um einer Abmahnung zu entgehen. Ohne Bewerbung einer Bestellmöglichkeit oder auf sehr kleinen Listen darf der Hinweis zum Widerruf aber fehlen.
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Winzer müssen Kunden über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Düsseldorf am 18. Februar 2016 (AZ: I-15 U 54/15). Die Richter verpflichteten einen Versandhändler, in einem Prospekt auf das Widerrufsrecht hinzuweisen und eine Widerrufserklärung anzuhängen. Beim Bruch dieser Regel kann eine Abmahnung ins Haus flattern. Stirnrunzeln bei Winzern Diese Meldung beunruhigt Direktvermarkter, die häufig Preislisten auslegen. Die Verpflichtung gilt laut Gericht aber nur, wenn die Preislisten eine Bestellmöglichkeit bieten. Dann gehören eine Belehrung über das Widerrufsrecht und ein Widerrufsformular in die Preislisten. Ohne Bestellmöglichkeit gilt dieses Urteil nicht, eine Abmahnung ist...
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