Greeningpflichtige Betriebe: Änderungen beachten
Dauergrünland umwandeln
Demnächst steht die Verkündung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes an. Die Änderungen betreffen die Umwandlung von Dauergrünland greeningpflichtiger Betriebe. Was dabei zu beachten ist, erläutert das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR).
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Betroffen sind ausschließlich greeningpflichtige Betriebe, die Dauergrünland in nicht-landwirtschaftliche Nutzungen umgewandelt haben oder dies planen. Wie bisher muss ein geplanter Umbruch von Dauergrünland vorab beantragt werden. Dies gilt auch für Umwandlungen in nicht-landwirtschaftliche Flächen wie zum Beispiel den Bau eines Stalls, eines Fahrsilos und dergleichen oder eine Aufforstung. Was sich ändert Fehlte in der Vergangenheit ein entsprechender Antrag, führte dies zu einem Greeningsverstoß. Dieser konnte nur dadurch „geheilt" werden, indem die betroffene Fläche rückumgewandelt wurde. Für die Fälle, in denen bislang ein entsprechender Antrag versäumt wurde, schafft das neue Gesetz eine sogenannte „Heilungsregelung". Solche Fälle...
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