Pflanzenschutzmittel nur noch für Besitzer des Nachweises
Abgabe nur gegen Sachkundenachweis
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Seit dem 26. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, nur noch abgegeben werden, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis und Personalausweis vorlegt. Ist der Käufer dem Verkäufer persönlich bekannt, genügt der Sachkundenachweis. Bei einer Abgabe an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage des Sachkundenachweises verzichtet werden, sofern die Sachkunde dokumentiert wurde und jederzeit nachvollzogen werden kann. Die Bundesländer haben in einer Leitlinie erläutert, wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können. Die Leitlinie ist unter www.bvl.bund.de abrufbar.
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