Eichverordnung
Taragewichte bei jedem Wiegen
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Nach der Mess- und Eichverordnung (§ 26, Abs. 2) dürfen seit dem 1. Januar 2015 gespeicherte Taragewichte zur Bestimmung der Ladungsmasse nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach dem Wiegen im beladenen Zustand ermittelt wurden. Das bedeutet, dass es nicht mehr erlaubt ist, zu Beginn des Erntetags das Leergewicht von Zugfahrzeug und Anhänger zu ermitteln und dieses während des gesamten Tages vom Gewicht im beladenen Zustand abzuziehen. Die abnehmende Tankfüllung, Erntereste oder Verunreinigungen können bei Folgeanlieferungen zu unkorrekten Gewichtsberechnungen führen.
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