Verordnung sieht Ausnahmen für Milchautomaten vor
Mess- und Eichvorschriften
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Die Änderung der Mess- und Eichverordnung stand am vergangenen Freitag auf der Tagesordnung des Bundesrates. Diese Verordnung betrifft auch Betreiber von Milchabgabeautomaten. Der Deutsche Bauernverband und der Landesbauernverband hatten bereits im Vorfeld eine generelle Ausnahmeregelung für sogenannte Milchtankstellen gefordert. Als Kompromiss konnte nun erreicht werden, dass bestimmte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bereits betriebene Milchautomaten keine Anwendung finden. Konkret soll dies für die übliche Abschreibungszeit für derartige Geräte gelten, spätestens aber bis Ende 2022. Die Geräte müssten zudem vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sein. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt begrüßte die...
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