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Beitrag zur Berufsgenossenschaft

Den Euro rechtzeitig rollen lassen

Veröffentlicht am
Betriebe, die ihren Berufsgenossenschaftsbeitrag noch nicht überwiesen haben, sollten das umgehend nachholen. Andernfalls entstehen ihnen zusätzliche Kosten. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin. Sofern der Beitrag noch nicht überwiesen wurde, ist bereits ein Säumniszuschlag angefallen. Die SVLFG ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Prozent der auf volle 50 Euro abgerundeten Beitragsforderung zu erheben. Weitere Kosten und Unannehmlichkeiten können vermieden werden, wenn noch vor Versand der Mahnungen oder gar der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Beitrag umgehend gezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn Widerspruch gegen die Beitragsrechnung erhoben wurde oder...
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