Gerichtshof in Straßburg zieht fünf Jahre als Grenze
Europäisches Gericht definiert Grünland
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang Oktober 2014 eine Auslegung der Dauergrünland-Definition vorgenommen. Danach entsteht auch dann Dauergrünland, wenn Grünfutter innerhalb von fünf Jahren umgepflügt und eine neue Grünfutter-Pflanzenart eingesät wird.
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Das Umpflügen und die Neueinsaat einer anderen Grünfutterkultur hat keine Auswirkung darauf, dass ein Acker zu Grünland wird, wenn er mindestens fünf Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird. Ausgangspunkt der EuGH-Auslegung war ein Rechtstreit zwischen einem Landwirt und dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein über die Einstufung einiger der landwirtschaftlichen Flächen des Landwirts als „Dauergrünland". Bei Grünfutterwechsel bleibt Einstufung als Dauergrünland Das Bundesverwaltungsgericht wollte daraufhin vom EuGH die Frage geklärt wissen, ob es sich beim Wechsel der Grünfutterkultur um eine Fruchtfolge handelt, die das Entstehen von Dauergrünland...
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