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Gemeinsamer Antrag: Die Fristen einhalten

Gemeinsame Anträge (GA), die bis zum 15. Mai 2018 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.
Veröffentlicht am
Die Antragssaison 2018 verlief stabil mit einer erfreulichen Rate von gut 80 Prozent abgeschlossener Anträge (Stand 3. Mai). Über die wesentlichen Neuerungen der Antragssaison 2018 wurde bereits berichtet. Änderungen beziehungsweise Nachmeldungen einzelner Schläge sind bis 1. Juni ohne Kürzungen möglich. Ab 2. Juni bis einschließlich 11. Juni sind Nachmeldungen von Schlägen oder Nachmeldungen von Teilflächen rechtzeitig gemeldeter Schläge mit Kürzungen der Beihilfen für die gesamten betroffenen Schläge verbunden. Nach dem 11. Juni gemeldete Schläge oder Teilflächen von vorhandenen Schlägen werden als verfristet abgelehnt, das heißt, für die verfristet gemeldeten Teilflächen wird keine Beihilfe gewährt. Diese Kürzungen/Ablehnungen wegen...
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