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Ökologische Vorrangflächen

Vorzeitige Nutzung

Veröffentlicht am
Nach Beschluss des Bundesrates zur Futternutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit Zwischenfrucht(ZF)-Anbau oder Gründecke durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung besteht die Möglichkeit der Futternutzung nun bereits vor Ablauf des 8-Wochen-Standzeitraums nach Aussaat der Saatgutmischung. Die EU-Kommission hat klargestellt, dass die oben genannte Futternutzungsmöglichkeit nicht nur für ÖVF-ZF-Flächen mit Saatgutmischungen, sondern auch für solche mit Untersaaten von Gras oder Leguminosen gilt. In beiden Fällen soll keine Beschränkung des Nutzungszeitraums erfolgen und zudem kein Genehmigungsverfahren erforderlich sein. Weiterhin gelten soll die Cross-Compliance-Vorschrift, dass die „geschnittenen" oder „beweideten"...
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