Schweinen soll vorzugsweise Heu und Stroh vorgelegt werden
Beschäftigungsmaterial: Jetzt wird´s ernst
Ab 1. August werden die Vorgaben der neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) zum organischen Beschäftigungsmaterial und dem Tier/Fressplatzverhältnis von Übergang" auf scharf" gestellt. Dabei kommt es künftig auf die gesetzeskonforme Umsetzung, bei Kontrollen aber auch auf die Details an, meint unser Autor Dr. Eckhard Meyer vom Lehr- und Versuchsgut Köllitsch.
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Organisches Beschäftigungsmaterial wird ab nächsten Monat für alle Schweine und Haltungskategorien vorgeschrieben. Neu sind nicht nur strengere Vorgaben zur Qualität, sondern auch zur Quantität der Beschäftigung. Das Verhältnis von maximal zwölf Tieren pro Beschäftigungsobjekt oder Beschäftigungsplatz (nach Schulterbreite) gilt streng genommen vom Saugferkel in der Abferkelbucht bis hin zum schwersten Mastschwein oder Altsau. Die Verordnung (VO) sieht hierfür „faserreiches organisches Beschäftigungsmaterial" vor und schlägt dafür (nur) exemplarisch Heu, Stroh oder Sägemehl vor. Auch wenn die eigentliche Neuformulierung im Paragraf 26 der VO lediglich „organisch und faserreich" lautet, ist damit der Holzklotz an einer Spielkette nur noch...
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