Regeln für Pflanzenschutzmittel
Obacht beim Parallelhandel
Aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus werden Pflanzenschutzmittel von Händlern, in Grenznähe auch von Anwendern, oft aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Deutschland eingeführt. Dies ist nur zulässig, wenn das parallel gehandelte Mittel in seiner Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) identisch ist. Auch die Form der Verpackung muss identisch oder gleichwertig sein.
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Auf Antrag (siehe Link am Ende des Artikels) wird die Identität vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geprüft. Wenn die Identität bestätigt ist, wird eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt. Der Händler erhält für das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 005314-00/031). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels. Die Liste der aktuellen und abgelaufenen Genehmigungen für den Parallelhandel ist auf der Internetseite des BVL abrufbar. Die Genehmigung für den Parallelhandel ist kostenpflichtig (90 bis 910 Euro). Gebühren werden jeweils auf Basis des erforderlichen Arbeitsaufwandes festgesetzt. Auch für den Parallelimport für den Eigenbedarf...
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