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Keine Umlagen für ausländische Saisonkräfte

Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften gibt es eine weitere Erleichterung. Für Erntehelfer, die die Bescheinigung E 101 vorlegen und damit in ihrem Heimatland der Sozialversicherungspflicht unterliegen, greift das Umlageverfahren U 1 und U 2 nicht mehr.

Veröffentlicht am
Bislang mussten Arbeitgeber für ausländische Saisonarbeitnehmer, die für die Zeit ihrer Saisontätigkeit in Deutschland weiter dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaates unterlagen (nachgewiesen durch die Bescheinigung E 101), die Umlagen U 1 (für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall) und U 2 ( im Fall von Mutterschaft) zahlen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben am 26. August diese Rechtsauffassung geändert. Ab sofort werden ausländische Saisonarbeitnehmer, die die Bescheinigung E 101 vorlegen, nicht mehr in die Umlageverfahren U 1 und U 2 einbezogen. Für sie gilt das Recht des Wohn- oder Herkunftsstaates auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.
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