Keine Umlagen für ausländische Saisonkräfte
Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften gibt es eine weitere Erleichterung. Für Erntehelfer, die die Bescheinigung E 101 vorlegen und damit in ihrem Heimatland der Sozialversicherungspflicht unterliegen, greift das Umlageverfahren U 1 und U 2 nicht mehr.
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