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Saisonarbeitskräfte: Fast alles beim Alten

Die Bedingungen für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte bleiben weitgehend unverändert, nachdem sich die Vorschriften im vergangenen Jahr bewährt haben und der Bedarf gedeckt werden konnte. Somit greift auch in diesem Jahr die Eckpunkteregelung. Danach werden Betrieben in Regionen mit einer unterdurchschnittlichen Arbeitslosenquote im Rahmen der so genannten 90 : 10-Regelung von vornherein 90 Prozent der 2005 zugelassenen Saisonkräfte bewilligt. Für die restlichen zehn Prozent erhält ein Betrieb dann eine Genehmigung, wenn trotz vielfältiger Bemühungen keine inländischen Arbeitssuchenden gewonnen werden konnten.

 

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Bei der Beschäftigung ausländischer Erntehelfer ändert sich in diesem Jahr kaum etwas.
Bei der Beschäftigung ausländischer Erntehelfer ändert sich in diesem Jahr kaum etwas. Werner-Gnann
In den übrigen Gebieten gilt weiter die dreistufige 80 : 10 : 10-Regelung, nach der den Betrieben zunächst 80 Prozent der Zulassungen von 2005 garantiert sind, weitere zehn Prozent erst nach einer Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit bewilligt werden können. Wie bereits im letzten Jahr dürfen ausländische Saionsarbeiter und Erntehelfer auch 2010 sechs Monate in Deutschland bleiben. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonkräften ist für einen Betrieb auf acht Monate begrenzt. Diese Befristung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Einige Anpassungen gibt es hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für selbständig Erwerbstätige aus Polen und Rumänien, die vorübergehend eine...
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