Sortenschutzrechte wahren
Nichtwissen schützt nicht vor Strafe: Aufbereiter haben eine aktive Informationspflicht zur Wahrung von Sortenschutzrechten.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 21.Dezember 2006 ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, mit dem ein Aufbereiter wegen der Aufbereitung von Hybridroggen zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt worden war. Das Landgericht hatte überdies eine Schadensersatzpflicht des Aufbereiters festgestellt. Hintergrund ist, dass Fruchtarten, die nicht dem Landwirteprivileg unterliegen, aufgrund des Sortenschutzes nur dann aufbereitet und nachgebaut werden, wenn eine ausdrückliche Erlaubnis des Sortenschutzinhabers vorliegt. Der zuständige Senat stellte ausdrücklich fest, dass der Aufbereiter im Falle einer Aufbereitung solcher Fruchtarten der Inanspruchnahme durch den Sortenschutzinhaber nicht entgegen halten kann, er habe...