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Saisonarbeitskräfte: Erleichterungen ab 2011

Ab 2011 gilt für Saisonarbeitskräfte aus Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie sind dann von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit und das Zulassungsverfahren über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) entfällt.

Veröffentlicht am
Betriebe, die ausländische Arbeitskräfte anwerben möchten, unterliegen dann nicht mehr der Arbeitserlaubnispflicht und sie müssen keine Vermittlungsgebühren mehr zahlen. Saisonarbeitskräfte aus Rumänien, Bulgarien und Kroatien unterliegen auch in 2011 noch dem Zulassungsverfahren durch die ZAV. Es gibt aber dann keine einzelbetrieblichen Quoten mehr. Vorgesehen ist, zunächst 150 000 Saisonarbeitskräfte aus diesen Ländern von der Bundesagentur für Arbeit ohne Arbeitsmarktprüfung zuzulassen. Diese Regelung komme dem wachsenden Bedarf an Saisonarbeitskräften aus diesen drei Ländern entgegen und bringe den Betrieben mehr Planungssicherheit für den Einsatz der Arbeitskräfte, heißt es dazu aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium. Die...
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