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Längere Züge erlaubt

Im Rahmen der 48. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) hat der Bundesrat am 5. Juli 2013 Änderungen beschlossen, die für Landwirte, Lohnunternehmer, Kommunen und auch die Landmaschinenindustrie von Bedeutung sind. Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr dürfen jetzt länger sein.
Veröffentlicht am
Eine Neuerung betrifft Züge bestehend aus Zugmaschine und Anhängern. Sie dürfen zukünftig 18,75 m statt 18,00 m lang sein. Damit entfällt auch das in einigen Bundesländern bestehende Genehmigungsverfahren für mehr als 18 m lange Züge. Da land- oder forstwirtschaftliche (lof) selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, dürfte deren Zuglänge (z. B. mit Anhänger bzw. Schneidwerkswagen) nicht darunter fallen. Im Rahmen der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO darf bei (lof) Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite bis zu 3,00 Meter betragen, wenn sich diese allein durch Zwillings- bzw. Doppelbereifung oder Breitreifen ergibt. Es sind Breitreifen zulässig, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 Kilometern pro Stunde die...
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