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Einsatz von Pflanzenschutzmittel: Fünf-Meter-Regel für Oberflächengewässer

Der Landtag hat am 27.11.2013 ein neues Wassergesetz für Baden-Württemberg beschlossen. Seit dem 1. Januar 2014 ist in Baden-Württemberg der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf den Gewässerrandstreifen in einem Bereich von fünf Metern verboten (ausgenommen sind nur die Anwendung von Wundverschlussmitteln zur Baumpflege und Wildverbissschutzmittel).
Die fünf Meter-Regelung gilt nur für Gewässerrandstreifen an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung, Auskünfte erteilen die unteren Wasserbehörden an den Landratsämtern.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf Gewässerrandstreifen an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in dem Bereich von fünf Metern einsetzt oder lagert, handelt ordnungswidrig!
Ab dem 1. Januar 2019 ist zudem die Nutzung von Gewässerrandstreifen in einem Bereich von fünf Metern als Ackerland (neben der Nutzung als Grünland) nur noch möglich zur
• Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie
• zur Anlage und dem umbruchlosen Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
Wer ab dem 1. Januar 2019 vorsätzlich oder fahrlässig Gewässerrandstreifen an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in dem Bereich von fünf Metern mit anderen Ackerkulturen nutzt, handelt ordnungswidrig!

Quelle: Amtlicher Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart/Redaktion BWagrar

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