Neue Bestimmungen für Glyphosat
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat neue Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat festgesetzt. Sie begrenzen den Wirkstoffaufwand pro Jahr und schränken die zugelassenen Spätanwendungen in Getreide ein: Mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln dürfen innerhalb eines Kalenderjahres auf der derselben Fläche nur noch maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 90 Tagen durchgeführt werden; dabei dürfen insgesamt nicht mehr als 3,6 kg Wirkstoff pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Mit dieser Maßnahme soll das Grundwasser vor Glyphosateinträgen geschützt werden.
Zulässigkeit von Spätanwendungen in Getreide
Spätanwendungen in Getreide sind nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen beziehungsweise. Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre. Nicht mehr zulässig sind Anwendungen zur Steuerung des Erntetermins oder Optimierung des Drusches.
Die Anwendungsbestimmungen gelten ab sofort, auch für bereits gekaufte Pflanzenschutzmittel.
Quelle: Amtlicher Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart/Redaktion BWagrar
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